Impressum
 
Kontaktadresse:

Ruhr-Bus
c/o Christian Budych
D-Recklinghausen


E-Mail:

info@ruhr-bus.de
 
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 Mediendienstestaatsvertrag (MDStV): Christian Budych.
 
Dankeschön an Dennis Adolph, Fabian Albrecht, Alfred Apel, Sebastian Arndt, Uwe B., Christoph Beckmann,
Sascha Brandt, Thomas Büchner, Jens Christesen, Kevin Dicks, Manuel Dölle, Christian Dunkel, Ulrich Engelter,
Markus Erb, Jens Feige, Sandro Gellrich, Nils Gerhold,  Tim Honschopp, Joachim Hoppe, Marco Kablitz,
Jan Kaczmarek,  Thomas Kania, Fabian Kleinwächter, Ulrich Kleinrensing, Carsten Klümper, Moritz Lötzgen,
Dirk Meyer,  McMike, Mario Mollus, Günter Monschau, Thomas Möser,  Jürgen Müller, Richard Nebelung, David Ontl, 
Bastian Oswald, Daniel Potthoff, Marc Qulitz,   Christof Raths, Willy Rey,  Sven M. Schmidt,  Kevin-Marcel Schöne,
Torsten Schrader, Roland Schulteis,  Karl-Christopher Skuballa,  Horst Spiecker, Moritz Velten,  Martin Vogt
und Oliver Willutzki für die bereitgestellten Bilder und Informationen.
 
Außerdem danke ich allen, die mich mit Nachrichten unterstützen sowie namentlich den Unternehmen
Kossmann Reisen und den Vestischen Straßenbahnen für deren Unterstützung.

Besonderen Dank auch an alle freundlichen Fahrer, die warten, wenn man deren Bus fotografiert!
 
Hier stellt sich der Webmaster vor!


Disclaimer / Haftungsausschluss

Bei dieser Internetseite handelt es sich um keine offizielle Internetpräsenz einer der hier erwähnten Verkehrsbetriebe, sondern um eine private Hobbyseite, die keine kommerziellen Ziele verfolgt.
Bei Fragen, Anregungen oder Kritik kontaktieren Sie mich bitte unter der oben angegebenen Telefonnummer oder eMail-Adresse.

Inhalt des Internetangebots

Das hier veröffentlichte Material stammt, soweit nicht anders angegeben, vom Autor dieser Internetpräsenz und unterliegt deren Copyright oder dem der angegebenen Person(en). Die Fotos und Listen dienen ausschließlich dem privaten Gebrauch und dem Austausch unter Nahverkehrsfreunden. Die Speicherung der Fotos und Daten für reine Hobbyzwecke ist ausdrücklich erlaubt, eine weitergehende Veröffentlichung der Fotos in Medien jeglicher Art ist jedoch untersagt und nur mit einer schriftlichen Zusage des jeweiligen Autors genehmigt. Die Daten in den Fuhrparklisten unterliegen dem Copyright des entsprechenden Verkehrsbetriebes, auch dann, wenn sie von Privatpersonen erstellt wurden. Demnach dürfen die Listen komplett oder auszugsweise immer und überall veröffentlicht werden. Ausnahmen hiervon bilden alle Daten, die nur durch das Betreten des Fahrzeugs oder durch das Hineinschauen ins Fahrzeuginnere ermittelt werden können (z.B. alle 17 Stellen der Fahrgestellnummer, die Motornummer und das genaue Erstzulassungsdatum). Diese besonderen Daten dürfen nur nach einer schriftlichen Genehmigung des jeweiligen Verkehrsbetriebes veröffentlicht werden.

Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Autoren, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Autoren kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Die Fotos auf "Ruhr-Bus" stellen vorrangig die Busse und Straßen-/Stadtbahnen dar. Folglich sind Personen, Gebäude, Gegenstände etc. reine Staffage.

Fotos - Rechtliche Grundlagen

Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln:Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.

Auszug aus dem
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG):

§ 22 (Recht am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür daß er sich Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 (Ausnahmen zu § 22)

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33 (Strafvorschrift)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den § 22,23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Auszug aus dem
Urhebergesetz (UrhG):


§ 59 (Werke an öffentlichen Plätzen)

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

§ 68 (Lichtbildwerke)

Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.

Hiernach sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet.

Straftaten gegen die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch):


§ 109g StGB stellt eine wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach § 109g Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende gewußt haben muß, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im Sinne dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde. Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen Behörde fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g Abs. 4 StGB).


Für alle auf "Ruhr-Bus" veröffentlichen Fotos, welche auf Privatgelände (Betriebshöfe) aufgenommen wurden, gilt: Eine Genehmigung für das Betreten des Geländes und das Fotografieren der Fahrzeuge wurde von der Betriebshofleitung oder der Fahrzeuglogistik eingeholt.

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